Hausordnung
Büntenweg 11
4632 Trimbach
Ergänzung der Version von 2020 mit Kapitel IV.
Gültig ab 03. April 2024
Ein geordnetes und sicheres Zusammenleben
mehrerer in einem Mehrfamilienhaus ist nur möglich, wenn jeder Bewohner auf die
anderen Rücksicht nimmt und bestimmte Regeln einhält, die die Erhaltung des
Hausfriedens, den Schutz des Gebäudes und die Aufrechterhaltung von Sicherheit
und Ordnung sicherstellen.
Alle Hausbewohner und Besucher sind daher zur Einhaltung
folgender Regeln verpflichtet:
I. Rücksichtnahme
Jeder Hausbewohner hat die Bedürfnisse der anderen,
insbesondere deren Ruhebedürfnis nach Massgabe folgender Vorschriften zu
achten:
1.Ruhezeiten
Folgende Ruhezeiten sind einzuhalten:
Nachtruhe: 22 Uhr bis 6 Uhr, samstags bis 7
Uhr
Sonn- und Feiertags: ganztägig
Innerhalb dieser Zeiträume sind Geräusche auf
Zimmerlautstärke zu reduzieren.
2.Musizieren
Das Spielen von Instrumenten ist auf eine
Dauer von 2 Stunden täglich zu beschränken und darf nur ausserhalb der
Ruhezeiten und innerhalb folgender Zeiträume erfolgen:
9 Uhr bis 13 Uhr und 15 Uhr bis 20 Uhr
3. Tonwiedergabegeräte
Das Hören von Musik, das Fernsehen und das
Produzieren anderer Geräusche, die mit Hilfe von Tonwiedergabegeräten erzeugt
werden, ist auch ausserhalb der Ruhezeiten auf Zimmerlautstärke zu beschränken.
4.Duschen, fliessend Wasser
Das Duschen (das Wasser fliessen lassen) darf
innerhalb der Ruhezeiten 30 Minuten nicht überschreiten. Allgemein darf das
fliessend Warm und Kalt-Wasser nicht verschwendet werden.
5.Kinder
Eltern haben im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht
dafür zu sorgen, dass ihre Kinder die Ruhezeiten in einer ihrem Alter
entsprechenden Weise beachten. Ausserdem haben Sie darauf hinzuwirken, dass
ihre Kinder nicht im Treppenhaus spielen.
6. Pflanzen
Blumen auf Balkonen sind so zu giessen, dass kein/e Mitbewohner/in
dadurch gestört wird.
7. Waschküche
Eine allfällige Waschküchenordnung geht
dieser Hausordnung vor. Ansonsten darf die Waschküche nur zwischen 07:00 und
22:20 Uhr benützt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Waschen zu unterlassen.
Die Waschküche inkl. Geräte sind dem nachfolgenden Benutzer sauber gereinigt zu
überlassen.
8. Lüften
Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit
ausreichend zu lüften. Dies erfolgt mittels sog. Stosslüften. Dazu werden
mindestens zwei gegenüberliegende Fenster geöffnet, so dass sich ein starker
Luftzug einstellt. Bei geschlossenen Räumen sind die Türe und die Fenster der
benachbarten Räume zu öffnen. Der Lüftungsvorgang dauert zwischen zwei und fünf
Minuten und sollte pro Tag maximal zweimal durchgeführt werden. Danach werden
die Fenster vollständig geschlossen. Das Kippen des Fensters ist nur bei
sommerlichen Aussentemperaturen erlaubt.
II.Sicherheit
1. Freihalten der Fluchtwege
Alle Bewohner haben darauf zu achten, dass
das Treppenhaus und die Gebäudeeingänge ihre Funktion als Fluchtwege erfüllen
können.
Kinderwagen dürfen nicht angekettet und nur
so abgestellt werden, dass Fluchtwege nicht versperrt und keine unzumutbaren
Belästigungen anderer Hausbewohner verursacht werden. Das Gleiche gilt für
Gehhilfen und Rollstühle.
Das Abstellen von Schuhen im Treppenhaus ist
vorübergehend, z.B. zum Trocknen vor der eigenen Wohnungstür gestattet.
Das Abstellen von Fahrrädern, Mofas, Mopeds
und ähnlichen Fahrzeugen im Treppenhaus und auf allgemein zugänglichen
Kellerflächen ist untersagt.
2. Haustür
Die Haustür und Veloraumtür sind stets
geschlossen (nicht verschlossen) zu halten. Die Tankraum-Eingangstür muss
stets verschlossen werden.
3. Rauchen
In Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere
im Treppenhaus, auf Fluren, im Eingangsbereich, in allgemein zugänglichen
Kellerräumen und in Aufzügen ist das Rauchen untersagt.
4. Lagerung gefährlicher Gegenstände
Feuergefährliche Substanzen und Gegenstände
dürfen im Keller und Gemeinschaftsräume nicht gelagert werden.
5. Balkonkästen
Das Anbringen der Balkonkästen auf der Aussenseite
des Balkons kann, wenn stichhaltige Gründe (Gebäudeschutz/Sicherheit)
vorliegen, von der STWEG eingeschränkt werden.
III. Sauberkeit
1. Reinigung
Die Reinigung der Hausumgebung, Treppenhaus
und teileweise der Gemeinschaftsräume wird vom Hauswart übernommen. Die
Hausbewohner haben dafür Sorge zu tragen, dass Haus und Grundstück in
einem sauberen und gereinigten Zustand bleiben.
2.Müllentsorgung
Abfälle dürfen nur in den dafür vorgesehenen
Gefässen entsorgt werden. Die Mülltrennung ist zu beachten. Für den Abtransport
von Sperrmüll und Sondermüll ist jeder Hausbewohner selbst verantwortlich.
IV. Nutzung des Allgemeingutes
1. Einpersonen E-Fahrzeuge
Einpersonen E-Fahrzeuge (Fahrräder, Tretroller) dürfen am Hausstrom geladen werden. Dafür muss aber eine pauschale Gebühr von monatlich 5 CHF pro Fahrzeug entrichtet werden (1. bis Ende des Monats). Ladegeräte müssen nach Gebrauch vom Strom getrennt werden. Dauerladung ist nicht erlaubt (Brandgefahr)
2. Nutzung der Grünfläche
Grundsächlich darf die zum Haus Büntenweg 11 gehörende Grünfläche zum Spielen, Grillen und Verweilen genutzt werden. Es muss aber Kapitel "I. Rücksichtnahme" berücksichtigt werden. Gerätschaften, Spielsachen und Weiteres dürfen nur in bewilligten Ausnahmefällen über Nacht auf der Grünfläche gelassen werden.
3. Wasser
Bei übermässigem Wasserverbrauch (Planschbecken, Wasserspiele u.Ä.) kann pro Vorfall eine Gebühr von 5 CHF erhoben werden.
4. Zuwiderhandlung
Bei Zuwiderhandlung oder wiederholten Reklamationen von Hausbewohnern kann die STWEG die Nutzung des Allgemeingutes für die schuldhafte Partei einschränken oder ganz untersagen.